Eventmanagement in Zeiten der Corona-Pandemie
Berlin freut sich auf Sie und eindrucksvolle Events. Gemeinsam mit der Stadt und unseren Partnern haben wir vereint an Lösungen gearbeitet, um verantwortungsvolle Veranstaltungen für Sie und Ihre Teilnehmenden zu ermöglichen. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusamengestellt.
Für Meetings, Incentives, Conventions, Events und Messen im Innen- und Außerbereich gelten laut der aktullen Infektionsschutzverordnung die im folgenden genannten Obergrenzen:
Obergrenzen
Obergrenzen für Veranstaltungen in Berlin
- ab 23. März 2021 bis 18. April 2021: bis zu 20 Personen // in Innenräumen
- ab 23. März 2021 bis 18. April 2021: bis zu 50 Personen // unter freiem Himmel
Testpflicht für Veranstaltungen ab 5 Personen
- Ab dem 31.03.2021 gilt in Berlin eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen (§9 (10) SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Details dazu entnehmen Sie bitte unserem FAQ-Bereich.
Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung finden Sie im offiziellen Hauptstadtportal.
Hygienerahmenkonzept
Hygienerahmenkonzept - So sind Veranstaltungen verantwortungsvoll durchführbar!
Die Berliner MICE-Branche ist für Ihre Veranstaltung vorbereitet!
Die Gesundheit und Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden stehen an erster Stelle. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, hat der visitBerlin Convention Partner e.V. in Zusammenarbeit mit visitBerlin einen Leitfaden für sichere Veranstaltungen während der Corona-Pandemie entwickelt.
Das Hygienerahmenkonzept wurde entsprechend mit der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie der Senats-verwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung abgestimmt und ist damit als solches offiziell anerkannt.
Die vorliegende Interims-Fassung wurde am 03.11.2020 letztmalig aktualisiert.
Eine neue Fassung des Hygienerahmenkonzept ist derzeit in Bearbeitung und wird schnellstmöglich auf die neuesten Bestimmungen der aktuellen Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung angepasst.
FAQ
FAQ -- Die Antworten auf Ihre Fragen
1. Rechtliches
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Sind geschäftliche Meetings und Tagungen noch erlaubt?
Geschäftliche Meetings und Tagungen sind weiterhin erlaubt. Die neuen Personenhöchstgrenzen (siehe oben) sowie Abstandsregeln sind hierbei zu beachten.
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Muss ich meine Veranstaltung genehmigen lassen?
Nein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Berliner Infektionsschutzverordnung haben die Verantwortlichen nach Satz 1 entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Das bedeutet, dass das örtliche Gesundheits- oder Ordnungsamt das Hygienekonzept verlangen kann. Sie müssen es aber nicht unaufgefordert vorlegen, um eine Genehmigung zu erhalten. Davon unberührt bleiben natürlich sonstige bezirkliche Genehmigungspflichten außerhalb der Corona-Bestimmungen, bspw. bei Nutzung von öffentlichem Straßenland etc.
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Ist das Hygienerahmenkonzept von den Gesundheitsämtern anerkannt?
Ja, alle Bezirke (Gesundheitsämter) haben den Leitfaden vorab zur Kenntnis bekommen mit der Gelegenheit, Hinweise einzubringen. Darüber hinaus können Veranstaltende sich darauf berufen, dass der Leitfaden gemäß Verordnung mit der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung abgestimmt und als Hygienerahmenkonzept anerkannt wurde.
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Wer sind laut Verordnung die "Verantwortlichen für Veranstaltungen“?
Gemäß § 2 Abs (1) sind unter den „Verantwortlichen für Veranstaltungen" immer die Veranstaltenden zu verstehen, welche sich in der Verantwortung und in der Haftung für die Veranstaltung befinden.
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Auf wen bezieht sich der Begriff "Anwesende" in der Verordnung?
Die in der Infektionsschutzverordnung genannte Formulierung "zeitgleich Anwesende" bezieht sich auf sämtliche anwesenden Personen und schließt Beschäftigte sowie Besucher*innen gleichermaßen ein.
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Gegen wen richten sich mögliche Schadensersatzansprüche?
Im Falle eines COVID-19-Falles bei einer Veranstaltung sind Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche immer juristische Einzelentscheidungen, die bei jedem Fall anders gelagert sind.
Grundsätzlich gilt: Je besser nachweisbar ist, dass das Hygienekonzept ordnungsgemäß umgesetzt wurde, umso geringer die Chance, dass Infizierte / Angehörige Erfolg mit einer Klage gegen den Veranstalter haben.
Sorgfaltspflichtverletzungen als Tatbestandsvoraussetzungen für vertragliche oder deliktische bzw. sondergesetzliche Ansprüche (IfSG, Arbeitsschutzrecht) lassen sich dann nicht nachweisen, sofern das Hygienekonzept sowie Arbeitsschutzvorgaben ordnungsgemäß umgesetzt wurden. -
Was passiert bei erneuten Änderungen der Infektionsschutzverordnung?
Sobald es Änderungen hinsichtlich der aktuell gültigen Verordnung (Stand 11. Februar 2021) geben sollte, werden diese hier schnellstmöglich Berücksichtigung finden.
2. Hygienevorschriften und Abstandsbeschränkungen
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Wie lauten die aktuellen Abstandsbeschränkungen?
Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann.
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Besteht eine Maskenpflicht für Veranstaltungsteilnehmende?
Auf Veranstaltungen gilt für Besucher*innen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Dem Veranstalter wird daher empfohlen, ausreichend geeignete Masken vorzuhalten, wenn Besucher*innen keine eigene mit sich führen.
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Besteht eine Maskenpflicht für Personal?
Ja, Veranstaltungspersonal hat eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von Personen führen.
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Gelten Abstandsbeschränkungen, wenn alle Anwesenden Masken tragen?
Veranstaltende haben die geltenden Abstandsregeln während der gesamten Produktionsdauer zu gewährleisten. Maßgeblich für die grundsätzlichen Abstands- und Hygieneregeln sind § 2 und § 5 der Infektionsschutzverordnung.
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Wer ist für die Überwachung der Abstand-/Hygieneregeln verantwortlich?
Die Pflicht zur Vorkehrung und Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln liegt bei den Veranstaltenden, welche sich in der Verantwortung und in der Haftung für die Veranstaltung befinden. Treten Kunden als Veranstaltende auf, so müssen diese bei Missachtung der Regelungen die Haftung tragen.
Die Veranstaltenden müssen sicherstellen, dass alle Dienstleister, welche an der Veranstaltung beteiligt sind, bezüglich der Abstand- und Hygieneregeln informiert werden und diese relevanten Informationen an ihre Beschäftigten weitergeben.
Im Rahmen der Veranstaltung überwacht das Sicherheits- und Ordnungspersonal die Einhaltung der geltenden Abstandsregeln im Gästebereich und gewährleistet (ggfs. unter Einsatz von zusätzlichen mobilen Streifen) die Vermeidung von Personenstaus bzw. die Auflösung von Personenansammlungen.
3. Testpflicht
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Ab wie vielen Veranstaltungsteilnehmenden gilt die Testpflicht?
Ab dem 31.03.2021 gilt in Berlin eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen.
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Wie ist der Nachweis von Negativ-Tests für Veranstalter zu erbringen?
Option 1: Teilnehmer wird vor Ort mit einem Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test getestet (Teststelle in der Veranstaltungslocation)
Option 2: Teilnehmer führt unter Aufsicht des jeweils Verantwortlichen oder von ihr/ihm beauftragten Personen vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung durch (Selbsttest in der Veranstaltungslocation)
Option 3: Teilnehmer legt dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr/ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor (dezentrale Testung)
Option 4: Teilnehmer legt dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr/ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests, das nicht älter als 24 Stunden ist, vor (dezentrale Testung)
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Welche Voraussetzungen muss die geforderte Testbescheinigung erfüllen?
Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss:
- mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests,
- den Namen der getesteten Person,
- und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat.
Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen.
Die Bescheinigung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten und hierfür geschulten Person ausgestellt werden.
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Welche zeitlichen Bestimmungen müssen bzgl. der Tests beachtet werden?
Point-of-Care-Tests/Schnelltests müssen tagesaktuell (am selben Kalendertag) vorgenommen worden sein. Bei PCR-Tests gilt eine 24-Stunden-Frist, jedoch vom Veranstaltungsbeginn gerechnet (Zeit zwischen PCR-Test und Veranstaltungsbeginn darf max. 24 Stunden betragen).
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Muss auch bei mehrtägigen Events jeden Tag ein Test gemacht werden?
Ja, denn: Point-of-Care-Tests/Schnelltests müssen tagesaktuell (am selben Kalendertag) vorgenommen worden sein. Bei PCR-Tests gilt eine 24-Stunden-Frist, jedoch vom Veranstaltungsbeginn gerechnet (Zeit zwischen PCR-Test und Veranstaltungsbeginn darf max. 24 Stunden betragen).
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Besteht eine Dokumentationspflicht der durchgeführten Tests?
Ja, die Durchführung der Testung ist in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken. Diese ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren oder zu speichern.
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Gelten trotz negativer Coronatests Abstands-/Hygienevorschriften?
Die Pflicht zur Durchführung von Coronatests bei mehr als fünf Veranstaltungsteilnehmenden, befreit nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Vorkehrung und Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln. Veranstaltende haben die geltenden Abstandsregeln während der gesamten Produktionsdauer zu gewährleisten.
4. Teilnehmermanagement
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Welche (Kontakt-) Daten der Anwesenden muss ich erfassen?
Für Veranstaltungen gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Anwesenden. Die Anwesenheitsdokumentation muss mindestens folgenden Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname
- Telefonnummer
- Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
- vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse
- Anwesenheitszeit
- Nachweis eines negativen Testergebnis (bei mehr als 5 Veranstaltungsteilnehmenden) und
- Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.
[§ 3 Abs. 1; Abs. 2]
Es handelt sich dabei um die Privatadressen der Anwesenden.
Eine Einwilligung zur Datenspeicherung ist jeweils einzuholen (gemäß Vorgaben der DSGVO). -
Wie lange muss ich die Anwesenheitsdokumentation aufbewahren?
Die Anwesenheitsdokumentationen sind für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
Wird festgestellt, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung Ansteckungsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war, ist die Anwesenheitsdokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. [§3 (2)]
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Können ausländische Messeteilnehmer nach Deutschland einreisen?
Eine Einreise von Messeteilnehmern aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich.
Für Einreisende aus EU-Mitgliedsstaaten und aus Ländern, die auf der Positivliste stehen, bestehen keine Reisebeschränkungen.
Aus allen anderen Ländern können Messeteilnehmer ebenfalls einreisen, da sie als Geschäftsreisende mit wichtigem Grund angesehen werden.
Messeteilnehmer aus diesen Ländern müssen bei der Visumbeantragung bzw. der Einreise nach Deutschland ihre Teilnahme an der Messe nachweisen:
- Mitarbeiter von ausstellenden Unternehmen müssen eine Bestätigung des Messeveranstalters über ihre Messeteilnahme vorlegen.
- Messebesucher müssen ihre Eintrittskarte zur Messe und zusätzlich eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin mit mindestens einem Aussteller am Ort auf der Messe vorlegen.
5. Sonstiges
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Welche Personenobergrenzen gelten für reine Streaming-Veranstaltungen?
Reine Streaming-Veranstaltungen sind rechtlich wie Filmdrehs bzw. Fernsehaufzeichnungen zu behandeln und fallen somit in die Kategorie der "regulären Berufsausübung" i.S. der "Ermöglichung einer Veranstaltung". Für diese Art von Veranstaltung gelten entsprechend nicht die in § 9 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personenhöchstgrenzen für Veranstaltungen.
Unabhängig davon gelten natürlich die Abstands- und Hygieneregeln wie für andere Berufe auch und es dürfen keine regulären Zuschauer physisch anwesend sein. Die Anwesenden müssen unverzichtbar für die Erstellung des Live-Panels sein (Kameraleute, Kabelträger, Tonassistenten, Kosmetiker, etc.).
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Darf ich meinen Veranstaltungsteilnehmenden Catering anbieten?
Selbstbedienungsbuffets sind bei MICE-Veranstaltungen zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Besucher*innen den Mindestabstand zueinander einhalten und eine FFP2-Maske tragen, solange sie sich nicht am Tisch aufhalten.
Gruppenbildung bei der Anbietung von Speisen und Getränken ist zu vermeiden. Darüber hinaus sind die geltenden Abstandsregeln einzuhalten (Markierungen am Boden vorsehen).
Es sind dezentrale Ausgabestellen einzuplanen, um einer zu hohen Personendichte an einem Ort entgegenzuwirken (die max. zeitgleiche Personenanzahl im Cateringbereich ist im Vorfeld festzulegen). Alternativ werden die Speisen und Getränke auf den Stühlen/Tischen im Veranstaltungsbereich vollverpackt bereitgestellt oder über spezifische Servierformen (bspw. Bauchladen) angeboten.
Sämtlicher Gastronomiebetrieb einschließlich des Ausschanks, der Abgabe und des Verkaufs von alkoholischen Getränken ist bei MICE-Veranstaltungen ab 23:00 Uhr einzustellen.
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Kann ich eine Band auf einer Indoor-Veranstaltung auftreten lassen?
Bands und Gesang sind in geschlossenen Räumen als Darbietung erlaubt. Tanzveranstaltungen sind jedoch verboten (§ 7: Verbote). Für das Singen und das Auftreten der Band gelten die im genannten Hygienerahmenkonzept der Kulturverwaltung unter IV. genannten Bedingungen (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung).
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Wie kann eine Ausstellungsfläche realisiert werden?
Die Berücksichtigung der Hygienevorschriften, der geltenden Abstandsregeln und der weiteren Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2 (BMAS) ist durch den Veranstalter während der gesamten Ausstellung zu gewährleisten.
Geeignete Methoden, wie beispielsweise Bodenmarkierungen, Raumtrenner, Personenvereinzelungssysteme, Ampelsysteme und Pull-Prinzipe können helfen, einen abstandsregelungskonformen Ein- und Auslass zu ermöglichen. Die Vergabe von Zeitfenster-Tickets hilft Warteschlangen im Einlassbereich zu vermeiden.
Durch die Kennzeichnung von Laufwegen kann der Personenfluss reibungslos gesteuert werden. Gegenläufige Personenströme sollen mit Hilfe von Einbahnsystem und Abstandsmarkierungen und Abstandshaltern vermieden werden. Auch an den Merchandise-, Sponsoren-, etc. Ständen sind die geltenden Abstandsregeln einzuhalten.
Interaktionen mit Teilnehmenden sind nur unter sehr strengen Auflagen möglich, welche im individuellen Hygienekonzept darzulegen sind.
Verwendete Displays und Geräte welche zur Interaktion genutzt werden, sind nach jeder Nutzung zu reinigen.Es muss dafür gesorgt werden, dass Teilnehmende auch während der Ausstellung (ggfs. via Durchsage) über geltende Hygiene und Schutzmaßnahmen informiert werden.
Das Sicherheits- und Ordnungspersonal ist für die Einhaltung der Abstandregeln während der Veranstaltung/ Ausstellung verantwortlich.
Sie finden die Antwort auf Ihre Frage nicht? Dann kontaktieren Sie uns gern unter convention@visitBerlin.de.
Diese FAQs werden regelmäßig erweitert und wurden letztmalig am 07.04.2021 aktualisiert.
Bitte beachten Sie Folgendes: Wir freuen uns, Sie über unseren Internetauftritt soweit wie möglich unterstützen zu können. Diese Informationen dienen jedoch lediglich als Orientierung.
Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen haften und insbesondere keine Rechtsberatung anbieten. Geht es um die inhaltliche Interpretation und Anwendung auf Ihren speziellen Fall, müssen wir Sie bitten, sich individuell rechtlich beraten zu lassen.
Kongressfonds
Unterstützung für Eventplaner*innen durch den Berliner Kongressfonds
Der Berliner Senat hat einen Kongressfonds beschlossen*, von dem Veranstalter*innen profitieren können, die Kongresse, Tagungen, Meetings oder Events in Berlin planen und durchführen.
Er sieht eine Basisförderung pro Teilnehmenden pro Veranstaltungstag, einen Hybridzuschlag für Präsenzveranstaltungen parallel zu elektronischen Beteiligungsmöglichkeiten sowie eine erweiterte Förderung für nachhaltig konzipierte Veranstaltungen auf Basis einer Sustainable Event Score Card vor.
Derzeit wird das Antragsprozedere gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe abgestimmt. Sobald dieses freigeschaltet wird, informieren wir Sie über unsere verschiedenen Kanäle. Anträge werden nur online gestellt werden können.
Wir freuen uns auf Ihre Veranstaltung!
Wenn Sie Informationen zur Meeting-Destination Berlin und konkrete Vorschläge für Hotels, Locations und Event-Dienstleister*innen benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren: convention@visitBerlin.de.
*Beschluss vom 21.07.2020
Wichtige Reiseinformationen
- Die Kontrollen an den deutschen Grenzen sind seit dem 15. Juni 2020 vollständig aufgehoben. Weitere Informationen werden auf der Website der Bundesregierung veröffentlich.
- Der Flughafen-Verkehr ist eingeschränkt. Aktuelle Informationen zum Flugbetrieb in Berlin finden Sie auf der Website der Berliner Flughäfen.
- Bitte beachten Sie die aktuellen Richtlinien und Handlungshinweisen des Robert-Koch-Instituts sowie die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung für Berlin.