Die nachstehend aufgeführten Bereiche sind ausfolgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unverhältnismäßige Belastung
Teilbereiche, die nicht barrierefrei gestaltet sind, da es eine unverhältnismäßige Belastung wäre. (BIKTG Bln §4 Absatz 3):
Bei allen Teilbereichen ist der Grund insbesondere eine unverhältnismäßige Belastung gem. §4 Abs. 3 BIKTG Bln aufgrund der Komplexität und Größe der Webseite. An der Umsetzung und insbesondere der Verbesserung der Zugänglichkeiten wird stetig gearbeitet. Insbesondere bei Erweiterungen und Überarbeitungen wird die barrierefreie Gestaltung bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung stets berücksichtigt.
1. Teilbereich:
a. Beschreibung
Videos: Aktuell fehlen in den auf der Webseite eingebundenen Videos Audiotranskription und Untertitel.
b. Grund ist oben aufgeführt.
2. Teilbereich:
a. Beschreibung
Link- und Alternativtexte: Für einige Links und Bedienelemente liegen aktuell nicht immer aussagekräftige Alternativtexte vor. Diese werden aktuell überarbeitet. Für eingebundene Bilder sind Alternativtexte in der Mehrzahl vorhanden, werden jedoch noch auf Eindeutigkeit der Beschreibung geprüft.
b. Grund ist oben aufgeführt.
3. Teilbereich:
a. Beschreibung
Kontraste: Farben und Kontraste von farbig hinterlegten Texten sowie Schaltflächen und Bedienelementen sind teilweise unzureichend.
b. Grund ist oben aufgeführt.
4. Teilbereich:
a. Beschreibung
PDF-Dokumente: Einige PDF-Dokumente sind derzeit teilweise nicht barrierefrei.
b. Grund ist oben aufgeführt.
5. Teilbereich:
a. Beschreibung
Formulare: Die eingebundenen Formulare sind derzeit teilweise nicht barrierefrei.
b. Grund ist oben aufgeführt.
6.Teilbereich :
a. Beschreibung
Onlineshop: Im Onlineshop sind die Formulare noch nicht vollständig barrierefrei, diese sind nur eingeschränkt ohne Maus bedienbar und es sind noch nicht alle Anforderungen bezüglich Eingabefeldern, Statusmeldungen, Syntax, Fokus und Beschriftung erfüllt. Die Behebung der Mängel befindet sich in der Umsetzung.
b. Grund ist oben aufgeführt
Kein Anwendungsfall
Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Barrierefreien IKT Gesetzes Berlin.
Ausnahmen, die nicht barrierefrei sein müssen (aufgrund des BIKTG Bln, § 4 Absatz 4):
1. PDF-Dokumente, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden
2. Inhalte von Dritten, die durch die Berlin Tourismus & Kongress GmbH weder finanziert noch entwickelt werden, noch deren Kontrolle unterliegen
3. Inhalte von Webseiten, die als Archive gelten und vor dem 23. September 2020 erstellt wurden.